BMBF Wettbewerbs "Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis"

 24.08.2016 - 02.12.2016

Bekanntmachung

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Durchführung des Wettbewerbs „Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis“. Bundesanzeiger vom 24.08.2016

Vom 19. August 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Wettbewerb des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) fokussiert auf „Innovationen für eine qualitätsvolle und bedarfsgerechte Pflege“ und ist damit in der Zukunftsaufgabe „Gesundes Leben“ der Hightech-Strategie der Bundesregierung (HTS) und im BMBF-Forschungsprogramm zur Mensch-Technik-Interaktion „Technik zum Menschen bringen“ verankert. Die HTS-Kernelemente „Vernetzung und Transfer“ spielen ebenfalls eine zentrale Rolle und ermöglichen im Rahmen des Schwerpunkts „Innovationen im Pflegebereich“ eine gezielte Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Pflegepraxis. Zweck der Bekanntmachung ist es, Forschungsvorhaben der Mensch-Technik-Interaktion (MTI) und den Ergebnistransfer in die Praxis der Pflege zu fördern.

1.1 Zuwendungszweck

Die Pflegebranche steht vor besonderen Herausforderungen. Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes zufolge steigt die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland von derzeit rund 2,6 Millionen auf bis zu 3,4 Millionen im Jahr 2030. Bei der Sicherstellung einer qualitätsvollen und bedarfsgerechten Pflege kommen der Entwicklung und dem Einsatz innovativer Lösungen der MTI eine zentrale Bedeutung zu: Sie können in unterschiedlichsten Versorgungskontexten – von der Alten-, über die Akut- und Intensiv- bis hin zur Palliativpflege – dazu beitragen, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu erhalten, Pflegefachkräfte bzw. Pflegefachpersonen ebenso wie pflegende Angehörige zu entlasten und damit mehr Freiraum für zwischenmenschliche Zuwendung zu eröffnen.

Der Wettbewerb „Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis“ baut auf der Reihe „Pflegeinnovationen 2020“ mit deren Fördermaßnahmen auf. Hierzu gehören u. a. die Bekanntmachungen „Assistierte Pflege von morgen (2012 bis 2015), „Pflegeinnovationen für Menschen mit Demenz“ (2014 bis 2018), „Pflegeinnovationen zur Unterstützung informell und professionell Pflegender“ (2015 bis 2019), „Innovationen für die Intensiv- und Palliativpflege“ (2016 bis 2020) und weitere Forschungsprojekte im Pflegekontext.

Im Rahmen dieser Aktivitäten wird bereits die Entwicklung einer Vielzahl innovativer Pflegetechnologien adressiert. Hierzu zählen beispielsweise (automatisierte) Sturz- und Notfallerkennungssysteme, Ortungs-, Orientierungs- und Navigationssysteme, intelligente Systeme zur Vermeidung von Dekubitus, Systeme zur Trinkmengenerkennung, emotionale und assistierende Robotik in der Pflege, interaktive Bestimmung des Gesundheits- und Befindlichkeitsstatus oder körperliche Entlastung des Personals durch (textile) Hebehilfen.

Die Integration dieser technologischen Entwicklungen in den pflegerischen Alltag erfolgt bislang nur punktuell. Somit sind sowohl der Nutzen als auch die Herausforderungen dieser MTI-Lösungen in der pflegerischen Praxis gegenwärtig kaum wissenschaftlich untersucht. Es fehlen systematische Untersuchungsansätze einzelner Pflegetechnologien ebenso wie eine Betrachtung des Zusammenspiels von Pflegeinnovationen in kontextspezifischen Pflegesettings. Entsprechend gilt es, vorhandene Ansätze für die Anwendung zu qualifizieren und parallel aus der Praxis lernend neue Lösungen interdisziplinär zu erforschen und weiterzuentwickeln.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Der Wettbewerb „Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis“ leistet im gesellschaftlich und ­forschungspolitisch wichtigen Bereich der Pflege einen Beitrag, aktuellen und zukünftigen Herausforderungen wirksam und nachhaltig zu begegnen. Die Fördermaßnahme adressiert folglich die komplette Wertschöpfungskette: von exzellenter interdisziplinärer Forschung bis zu einer erfolgreichen Überführung der Pflegeinnovationen in die Praxis. Der Einsatz neuartiger Pflegetechnologien soll an mehreren Orten in Deutschland erlebbar und durch strukturbildende Maßnahmen, wie zum Beispiel Aus-, Fort- und Weiterbildung, Evaluation und Wissenstransfer, flankiert werden.

Zu diesem Zweck sollen zwei aufeinander bezogene Fördermodule (siehe Nummer 2.1 und 2.2) in dieser Bekanntmachung verknüpft werden. Um jedes dieser Module (Modul 1: Pflegeinnovationszentrum [PIZ] und Modul 2: Pflegepraxiszentren [PPZ]) können sich Konsortien bewerben, die nach Abschluss der je gesonderten Auswahl zu einem Cluster „Zukunft der Pflege“ zusammengeführt werden. Dafür sind Konzepte für die Zusammenarbeit zu formulieren und zu kalkulieren, die die Kooperation des aufzubauenden PIZ (vgl. Nummer 2.1) mit den ausgewählten PPZ sowie dieser Pflegepraxiszentren untereinander vorsehen.

Nicht-technische Forschungsfragen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen (ELSI), die sich aus der ­avisierten Anwendung der Technologien ergeben, müssen gemäß dem Ansatz einer integrierten Forschung zwingend in den Projekten berücksichtigt werden. Erfolgversprechende Projekte stellen in den Skizzen methodisch fundiert dar, wie diese im Hinblick auf die Projektdurchführung und den künftigen Einsatz angemessen berücksichtigt werden. Das Vorgehen ist konsistent zur Arbeitsplanung und der Konsortialstruktur darzustellen; die Einbindung von pflege-, sozial- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen in die Projektkonsortien ist ausdrücklich erwünscht.

2.1 Modul 1: Pflegeinnovationszentrum (PIZ)

Der Wettbewerb „Zukunft der Pflege: Mensch-Technik-Interaktion für die Praxis“ soll einen wesentlichen Beitrag für den Innovationsfortschritt im Pflegebereich leisten. Dafür werden möglichst multiple, innovative Pflegetechnologien in einem zentralen PIZ unter realistischen Bedingungen erforscht und in interdisziplinären Teams weiterentwickelt. Dieses Zentrum muss zum einen eine hohe Exzellenz und Kompetenz im Hinblick auf MTI, Pflegetechnologien und Medizintechnik aufweisen und zum anderen über hervorragende Kontakte zu den wesentlichen forschenden Industriepartnern in Deutschland, aber auch zu entsprechenden Einrichtungen der Gesundheits- und Pflegebranche verfügen. Das Pflege­innovationszentrum unterstützt und berät die PPZ (siehe Nummer 2.2) in enger Kooperation. Das Innovationszentrum soll dafür folgende drei Ansätze vereinen:

2.1.1 Ideen und Technologien entwickeln

Im Innovationszentrum sollen eigene Forschungsarbeiten zu Lösungen der MTI in der Pflege vorangetrieben werden. Hier steht neben einer interdisziplinären Forschung die Zusammenarbeit mit Herstellern von Pflegetechnologien im Mittelpunkt. Dafür sollen die nationale und internationale Forschungscommunity interdisziplinär vernetzt und Impulse für MTI-Innovationen in der Pflege gesetzt werden. Ziel ist die vorhandene Innovationsstärke Deutschlands in der Medizintechnik auf neuartige Pflegetechnologien auszuweiten und Deutschland als Leitanbieter in diesem Markt zu etablieren.

2.1.2 Aktuelle Entwicklungen und praktische Einsatzfelder demonstrieren

Das Innovationszentrum hat die Aufgabe, zu zeigen, welche Technologien und Anwendungen heute (marktgängig oder prototypisch) existieren, wie sich die einzelnen Lösungen/Produkte in übergreifende Systeme integrieren lassen und welche künftigen Anwendungsszenarien des Technikeinsatzes in der Pflege zu erwarten sind. Dabei sind auch Anwendungsfragen, wie z. B. Interoperabilität und Standards für die Kombination unterschiedlicher technischer Lösungen und zukünftige Geschäfts- und Finanzierungsmodelle einzubeziehen, die im Rahmen des Innovationszentrums mit zu benennenden Partnern weiterzuentwickeln sind.

2.1.3 Kompetenzen vermitteln und Organisationen informieren

Ein alltagstauglicher Technologieeinsatz in der Pflegepraxis erfordert bei Entwicklerunternehmen und in der Pflege tätigen Personen unterschiedliche Kompetenzen und Kenntnisse. Das PIZ entwickelt zielgruppengerechte Informa­tionsmaßnahmen (z. B. Seminare, Workshops und Weiterbildungsangebote), die im Rahmen der Projektlaufzeit modellhaft angeboten, evaluiert und weiterentwickelt werden. Ziel ist ein auf den Praxiserfahrungen des PIZ basierender inhaltlicher und methodischer Kompetenzaufbau bei Partnern aus der Pflege und der Industrie im Hinblick auf die Entwicklung und den Einsatz von innovativen Pflegetechnologien.

Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Förderung durch das BMBF muss zur Sicherung der Nachhaltigkeit des PIZ während der Projektlaufzeit ein Konzept für die Fortsetzung über das Projektende hinaus erarbeitet werden. Erste Ideen zur Weiterführung nach Ende der Projektförderung und zu möglichen Geschäftsmodellen sollen bereits in den einzureichenden Projektskizzen formuliert werden.

2.2 Modul 2: Pflegepraxiszentren (PPZ)

Der Wettbewerb ermöglicht erstmalig eine Zusammenführung existierender MTI-Lösungen in realen Pflegesituationen (PPZ). Zum Einsatz kommen verfügbare MTI-Lösungen aus BMBF-Fördermaßnahmen (siehe Nummer 1.1.2), aber auch sonstige, bereits existierende Produkte. Ziel ist die Schaffung von bis zu vier Praxiszentren, in denen Erfahrungen mit dem Zusammenspiel verschiedener Pflegetechnologien im Regelbetrieb gewonnen werden können. Als Ausgangspunkte dienen u. a. stationäre und ambulante Pflegebereiche renommierter Einrichtungen. Infrage kommen hierfür aufgrund des Forschungsauftrags insbesondere Universitätskliniken (Gesundheits- und Krankenpflege), aber auch ­besonders innovative Einrichtungen der stationären und ambulanten Altenhilfe (Altenpflege). Die Partner müssen sich im Bereich Pflege durch eine hohe Technik- und Innovationsaffinität sowie eine exzellente Aus-, Fort- und Weiterbildung auszeichnen. Die PPZ arbeiten eng mit dem PIZ (siehe Nummer 2.1) zusammen. Die PPZ sollen dafür die im Folgenden skizzierten vier Ansätze verfolgen:

2.2.1 Innovationen in die Anwendung bringen

Durch eine verbesserte apparative und personelle Ausstattung der PPZ bietet sich die Chance, Wirksamkeit und Praxistauglichkeit der verfügbaren MTI-Lösungen für die Pflege regelversorgungsnah zu testen. Das Pflegefachpersonal in den eingebundenen Pflegebereichen ist von Beginn an prominent in die Konzeption, den Aufbau und die Weiterentwicklung des PPZ eingebunden. Im Zusammenspiel mit Ärzten, weiteren Gesundheitsfachberufen, Unternehmen (u. a. MTI, Medizintechnik, Pflegetechnologien, Dokumentation), Forschern (u. a. Lebens-, Technik-, Ingenieur-, Pflege-, Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften), Berufsorganisationen bzw. Pflegekammern, Trägern und Anbietern der Altenhilfe und kommunalen Partnern werden neben technischen auch soziale Innovationen umgesetzt. Dadurch wird ein Beitrag zur Sicherstellung einer qualitätsvollen und bedarfsgerechten Versorgung und Begleitung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, insbesondere unter Beachtung des Erhalts bzw. der Rückgewinnung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bzw. der Verlangsamung des Voranschreitens von Einschränkungen, erreicht.

2.2.2 Technische Kompetenzen in die Aus-, Fort- und Weiterbildung integrieren

Die PPZ dienen als Lernorte bzw. Skills-Labs für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegerinnen und -pflegern. Durch die Weiterentwicklung und Adaptation von Pflegeroutinen im Zusammenspiel mit technischer Innovation soll ein Beitrag zur Wirksamkeit, Modernisierung und damit auch zur Reputationssteigerung des Pflegeberufs geleistet werden. Die PPZ nehmen Einfluss auf Curricula der Pflegeausbildung, stärken die pflegetechnologischen Kompetenzen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und wirken an der Weiterentwicklung von Standards für die technisch assistierte Pflege mit.

2.2.3 Wissenstransfer ermöglichen

Die PPZ müssen in die pflegerische Versorgung der Region ausstrahlen. Dazu gehört der Wissenstransfer in weitere Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, aber auch in den kommunalen, ambulanten und häuslichen Versorgungsbereich und den Sozialraum. Dabei ist es erforderlich, dass die Themen Gesundheits- und Kranken- sowie Altenpflege im engen Zusammenspiel adressiert werden, gegebenenfalls mit unterschiedlichen Gewichtungen. Ziel ist der Abbau von Barrieren und Hemmschwellen zwischen Technik und Pflege im Anwendungsalltag. Es muss integraler Teil der Projektrealisierung beider Module sein, durch die Schaffung von Netzwerken das gesammelte Wissen und die Kompetenzen breit verfügbar zu machen und den Aufbau von leistungsfähigen Kooperationen zu unterstützen und voranzutreiben.

2.2.4 Wirksamkeit innovativer Lösungen nachweisen

Projektbegleitend soll eine Evaluation der Auswirkungen von technologischen Lösungen in der Pflege auf die Qualität der Versorgung mit Blick auf die Patienten und Angehörigen (z. B. Befähigung, Wirksamkeit, Lebensqualität etc.), die Organisation (z. B. Strukturen, Prozesse, Effizienz, Übertragbarkeit etc.) oder das Personal (z. B. Kompetenzen, Be-/Entlastungssituation, Zufriedenheit etc.) erfolgen. Bezugsgrößen könnten z. B. Ergebnisse aus der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Literatur, konventionelle Pflegestationen, Wohnbereiche oder ambulante Einsatzbereiche der gleichen Einrichtung bzw. des gleichen Trägers sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind u. a. Verbünde von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Verbund mit Unternehmen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern der Koordinator zu benennen. Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht (Definition von KMU siehe https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft und der Praxis mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben. Die FuE-*Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.

Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Modul 1 und Modul 2, z. B. durch gemeinsame Statusseminare und Vernetzungstreffen, erwartet. Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem dann, wenn im Rahmen der Nutzereinbindung von den Projekten Probandenbefragungen, Probandenuntersuchungen oder vergleichbare Maßnahmen geplant sind.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU- Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219) entnommen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

5.1 Weitere Fördermodalitäten für Modul 1 (PIZ)

– Anzahl der geförderten Projekte:

– Zuwendungsvolumen:

– Laufzeit:

– Geplanter Start des Projekts:

1

bis zu 4 Mio. Euro

fünf Jahre

1. Juni 2017

5.2 Weitere Fördermodalitäten für Modul 2 (PPZ)

– Anzahl der geförderten Projekte:

– Koordinatoren:

– Zuwendungsvolumen:

– Laufzeit:

– Geplanter Start der Projekte:

 

bis zu 4

Bevorzugt Pflegedirektorinnen/Pflegedirektoren bzw. Pflegedienstleitungen

bis zu 4 Mio. Euro pro Projekt

fünf Jahre

1. Januar 2018

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projekt­förderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von ­Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Demografischer Wandel; Mensch-Technik-Interaktion"
Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefon: 0 30/31 00 78-4 10
Internet: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de

Ansprechpartnerinnen: Catherine Naujoks, Maxie Lutze

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse http://www. technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH

Modul 1 (Pflegeinnovationszentrum) bis spätestens zum 28. Oktober 2016

Modul 2 (Pflegepraxiszentren) bis spätestens zum 2. Dezember 2016

Projektskizzen in elektronischer Form unter http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/zukunft-der-pflege in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen vom Verbundkoordinator vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sind unter besonderer Beachtung der Ausführungen in den Nummern 2 „Gegenstand der Förderung“ und 4 „Zuwendungsvoraussetzung“ die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm zu erläutern.

Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze ist zu finden unter: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/ ­foerderung/bekanntmachungen/zukunft-der-pflege. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzu­nehmen.

Aus der Vorlage der Projektskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Bewertung und Auswahl der Projektskizzen beider Fördermodule (2.1 und 2.2) erfolgt unter Einbindung eines vom BMBF berufenen Expertengremiums. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den jeweiligen thematischen Schwerpunkt der beiden Fördermodule der Bekanntmachung.
  • Darstellung der Innovationshöhe und des Innovationseffekts der angestrebten Ansätze.
  • Wissenschaftlich-technische Qualität der Projektskizze (belastbare Analyse der Ist-Situation, methodisches Vorgehen, Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind).
  • Nur Modul 1: Qualität der Umsetzung der drei zu vereinenden Ansätze:
    • Ideen und Technologien entwickeln;
    • Aktuelle Entwicklungen und praktische Einsatzfelder demonstrieren;
    • Kompetenzen vermitteln und Organisationen beraten.
  • Nur Modul 2: Qualität der Umsetzung der vier zu verfolgenden Ansätze:
    • Innovationen in die Anwendung bringen;
    • technische Kompetenzen in die Aus-, Fort- und Weiterbildung integrieren;
    • Wissenstransfer ermöglichen;
    • Wirksamkeit innovativer Lösungen nachweisen.
    • Qualität der Umsetzung des integrierten FuE-Ansatzes:
    • Berücksichtigung und Operationalisierung von relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekten;
    • interdisziplinäre und organisationsübergreifende Zusammenarbeit;
    • Ausrichtung auf die Anwender- und Nutzerperspektive.
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds.
  • Qualität des Verwertungs- und Verstetigungskonzepts.
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Die eingereichten Vorschläge stehen in den jeweiligen Fördermodulen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Infor­mationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dafür stellt jeder Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeits­pakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen aus der ersten Stufe zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. August 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Eickmeyer-Hehn


*FuE = Forschung und Entwicklung

 
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